Öffentliche Sicherheit
Schutz zentraler Rechtsgüter und öffentlicher Ordnung.
Private Sicherheit hat keine Polizeibefugnisse.
Aus dem alten Vokabeln-/Top100-Hub: prüfungsnahe Kurzdefinitionen, Hinweise und Themenbezug.
Schutz zentraler Rechtsgüter und öffentlicher Ordnung.
Private Sicherheit hat keine Polizeibefugnisse.Rechte, die grundsätzlich jeder Person zustehen können.
Immer Voraussetzungen und Verhältnismäßigkeit prüfen.Gewerberechtliche Grundlage für das Bewachungsgewerbe.
Erlaubnis, Zuverlässigkeit und Sachkunde/Unterrichtung unterscheiden.Verordnung mit Pflichten, Nachweisen und Prüfungsbezug.
Dienstanweisung, Ausweis und Qualifikation sauber trennen.Befugnis, Zutritt und Aufenthalt in einem Bereich zu regeln.
Hausrecht ist kein Polizeirecht.BGB-Regeln zum Schutz des Besitzes.
Nur unmittelbar und verhältnismäßig.Verteidigung gegen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff.
Angriff, Gegenwärtigkeit, Rechtswidrigkeit und Gebotenheit prüfen.Vorläufiges Festhalten unter engen Voraussetzungen.
Frische Tat oder Fluchtverdacht, Identität nicht feststellbar.Mittel mit besonderen Einsatzgrenzen und Pflichten.
Nie bei bloßer Beleidigung oder als Drohkulisse.Unfallverhütung, Eigenschutz und sichere Arbeitsabläufe.
Gefahren melden, sichern, dokumentieren.Konfliktminderung durch Abstand, Sprache und klare Grenzen.
Eigensicherung zuerst.Einbruch- und Brandmeldeanlagen mit Alarm- und Meldewegen.
Alarmplan vor Alleingang.Nur notwendige personenbezogene Daten verarbeiten.
Zweckbindung und Zugriff beachten.Prüfungswort, das auf Zuständigkeit, Ausnahme oder Grenze hinweist.
Wörter wie immer/nie/sofort kritisch prüfen.Vorgabe des Arbeitgebers/Auftraggebers für Verhalten im Dienst.
Sie ersetzt keine Gesetze und keine hoheitlichen Befugnisse.Das gewählte Mittel muss geeignet sein und kein milderes gleich wirksames Mittel verdrängen.
In Gewalt-/Notwehrfragen immer mitprüfen.Schutz der eigenen Person vor unnötigen Risiken.
Abstand, Fluchtweg, Unterstützung und klare Kommunikation.Vorgegebene Reihenfolge bei Alarm, Meldung und Intervention.
Nicht eigenmächtig handeln, wenn Dienstanweisung anderes vorgibt.Daten dürfen nur für den festgelegten Zweck verwendet werden.
Besonders bei Besucherdaten und Video relevant.